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Art. 1 § 8 DV-StAG

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 8 heute28.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 388/2015
Art. 1 § 801.10.201027.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 300/2010
Art. 1 § 801.01.200830.09.2010 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 801.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 338/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. II Nr. 396/2007

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

DRITTER ABSCHNITT

Behandlung der Strafsachen

Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Anzeigen

Paragraph 8, (1) Die Staatsanwaltschaft hat alle ihr zugehenden Anzeigen wegen strafbarer Handlungen, die nicht bloß auf Verlangen eines Beteiligten zu verfolgen sind, entgegenzunehmen und ein Tagebuch anzulegen, wenn die strafbare Handlung in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

  1. Absatz 2,Werden Anzeigen mündlich vorgebracht oder wird ein Antrag auf Verfolgung Jugendlicher wegen strafbarer Handlungen, die sonst nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt werden können (Paragraph 43, des Jugendgerichtsgesetzes 1961), eingebracht, so hat der Staatsanwalt, wenn er sie für begründet hält oder wenn der Anzeiger oder Antragsteller darauf besteht, über die Anzeige einen Amtsvermerk aufzunehmen.
  2. Absatz 3,Wird eine Anzeige fernmündlich erstattet, so ist zunächst dahin zu wirken, daß sie tunlichst schriftlich ausgeführt oder zu Protokoll gegeben werde. Ist ein solcher Versuch aussichts- oder erfolglos, so ist nach Absatz 2, vorzugehen.
  3. Absatz 4,Fällt die weitere Behandlung der Anzeige in die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft, so ist dieser die Anzeige abzutreten.
  4. Absatz 5,Vor Stellung eines Delegierungsantrages oder Abgabe einer Äußerung zu einem solchen Antrag ist stets zu prüfen, ob genügende Gründe zur weiteren gerichtlichen Verfolgung vorhanden sind.

Schlagworte

Unzuständigkeit

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR12011592

Alte Dokumentnummer

N1198614536S