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Art. 1 § 8 DV-StAG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.09.2010 — BGBl. II Nr. 396/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 8 heute28.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 388/2015
Art. 1 § 801.10.201027.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 300/2010
Art. 1 § 801.01.200830.09.2010 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 801.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 396/2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010danach: BGBl. II Nr. 300/2010

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

DRITTER ABSCHNITT

Behandlung der Strafsachen

Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Berichten und, Anzeigen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat alle ihr zugehenden Anzeigen und Berichte wegen strafbarer Handlungen, deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entgegenzunehmen und ein Tagebuch anzulegen. Unter einem hat sie einen Ermittlungsakt (Paragraph 34 c, StAG) anzulegen, es sei denn, dass ein Verfahren ohne weitere Ermittlungen gemäß Paragraph 197, Absatz 2, StPO unverzüglich abgebrochen werden kann. Bei Erstberichten und Neuanzeigen ist aus dem Register mit Hilfe der Namenverzeichnisse zu ermitteln, ob gegen den oder die Beschuldigten bei dieser Staatsanwaltschaft bereits ein Strafverfahren anhängig und die gemeinsame Führung (Paragraph 26, Absatz eins, StPO) möglich ist. Berichte, die einen oder mehrere Beschuldigte betreffen, gegen den oder die bereits ein Strafverfahren anhängig ist, sind zu diesem Verfahren zu nehmen. Sie sind nur dann im Register unter einer neuen Zahl einzutragen, wenn von vornherein klar ist, dass eine gemeinsame Verfahrensführung nicht oder nicht mehr möglich ist.
  2. Absatz 2,Werden Anzeigen mündlich vorgebracht, so hat der Staatsanwalt, wenn er sie für begründet hält oder wenn der Anzeiger darauf besteht, über die Anzeige einen Amtsvermerk aufzunehmen. Sodann ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu verfahren. Gleiches gilt, wenn Anzeigen samt Ermächtigung zur Verfolgung wegen strafbarer Handlungen, deren Begehung sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden kann, gegen Jugendliche (Paragraph 44, Absatz eins, des Jugendgerichtsgesetzes 1988) mündlich vorgebracht werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.
  3. Absatz 3,Wird eine Anzeige fernmündlich erstattet, so ist zunächst dahin zu wirken, dass sie schriftlich ausgeführt, elektronisch übermittelt oder zu Protokoll gegeben werde. Ist ein solcher Versuch aussichts- oder erfolglos, so ist nach Absatz 2, vorzugehen.
  4. Absatz 4,Fällt die weitere Behandlung einer Anzeige oder eines Berichts in die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft, so ist der Ermittlungsakt an diese abzutreten.

Schlagworte

Unzuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40094313