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BGBl. Nr. 353/1986

kundgemacht 11.07.1986 RIS↗Parlament↗
353. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 27. Juni 1986, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, BGBl. Nr. 410, über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 353/1986× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 128 § 0↗RIS↗
§ 82geändertAbs 4
in Kraft 01.10.1975 – 31.08.1986 · idF BGBl. Nr. 410/1975 · danach: BGBl. Nr. 353/1986 § 82↗RIS↗
in Kraft 01.09.1986 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 353/1986 · danach: BGBl. Nr. 720/1988 § 82↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
XII. Beschlüsse und Wahlen
§ 82
(1) Zu einem Beschluß des Nationalrates ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von einem Drittel der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Abweichende Beschlußerfordernisse gelten in folgenden Fällen:
1. Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; dies gilt auch bei Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen, wenn durch diese Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird.
2. Dieses Bundesgesetz kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.
3. Zur Wiederholung eines Gesetzesbeschlusses, gegen den der Bundesrat Einspruch erhoben hat, ist die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten notwendig.
4. Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit dem der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten erforderlich.
5. Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit dem eine Anklage gegen Mitglieder der Bundesregierung oder ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellte Organe wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Abgeordneten.
6. Zu einem Beschluß des Nationalrates auf Einberufung der Bundesversammlung durch den Bundeskanzler gemäß Art. 60 Abs. 6 B-VG ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7. Zu einem Gesetzesbeschluß des Nationalrates betreffend eine der im Art. 14 Abs. 10 und im Art. 14a Abs. 8 B-VG aufgezählten Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Das gleiche gilt für die Genehmigung des Abschlusses der die im Art. 14 Abs. 10 B-VG aufgezählten Angelegenheiten betreffenden Staatsverträge.
8. Ferner bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten in den Fällen des § 44 Abs. 2 und des § 49 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes.
(3) Bei Wahlen sind die Bestimmungen des Abs. 1 sowie des § 87 anzuwenden.
(4) Verfassungsgesetze oder und in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
(5) Ebenso sind Staatsverträge oder in Staatsverträgen enthaltene Bestimmungen, durch die Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, bei der Genehmigung des Abschlusses ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.
Schlagworte
Präsenz, Quorum, Weg der Gesetzgebung, Erzeugungsbedingungen, Bezeichnungspflichten