Absatz eins,Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist – soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist – die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung, durch welche die geistige und körperliche Eignung des Schülers für die betreffende Fachrichtung festzustellen ist.
BGBl. Nr. 371/1986
371. Bundesgesetz: 9. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 25. Juni 1986, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (9. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55neu
Aufnahmsvoraussetzungen
Paragraph 55,
- Absatz 2,Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist, ist dieser der Abschluß einer Schule gleichzusetzen, der gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, die Lehrabschlußprüfung ersetzt.