- Ziffer einsaus Paragraph 42, Absatz 5 bis 7 und in Verbindung damit aus Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 74, Absatz 7 und Paragraph 76, Absatz 4, Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes oder
- Ziffer 2aus Paragraph 59 a und in Verbindung damit aus Paragraph 67, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 7,, Paragraph 76, Absatz 6 und Paragraph 76 a, Absatz 5, Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 375/1986
Änderungen durch diese Kundmachung
Anmerkung, Zu Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980,)
Paragraph 2,
Artikel römisch eins, Ziffer 3, tritt rückwirkend mit 23. Juli 1980 in Kraft. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche, über die bereits vor dem 1. Juli 1986 vor einem inländischen Gericht ein Verfahren anhängig war.
Anmerkung, Zu Artikel römisch vier, Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980,)
Paragraph 3,
Artikel römisch vier, Paragraph eins, Urheberrechtsgesetznovelle 1980 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Abgaben noch nicht rechtskräftig festgesetzt sind.
Anmerkung, Zu Artikel römisch vier, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980,)
Paragraph 4,
Artikel römisch vier, Paragraph 2, Urheberrechtsgesetznovelle 1980 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1986 verwirklicht werden.
Anmerkung, Zu Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980,)
Paragraph 5,
Hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Betriebsgenehmigung vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erteilt, so gilt sie mit 1. Jänner 1987 als nach diesem Bundesgesetz erteilt.
Anmerkung, Zu Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980,)
Paragraph 6,
Verwaltungsakte können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits vor seinem Inkrafttreten vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit seinem Inkrafttreten wirksam.
ARTIKEL römisch zwei
Anwendung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
- Absatz eins,Für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüchegeltend zu machen, sind bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches, soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936,, nicht schon bisher anzuwenden war, das Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1936, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 und des Artikels römisch drei entsprechend anzuwenden. Soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz schon bisher gegolten hat, gilt es nur für den im vorstehenden Satz umschriebenen Tätigkeitsbereich dieser Unternehmen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 und des Artikels römisch drei entsprechend; im übrigen bleibt es unberührt.
- Absatz eins a,Das gleiche gilt für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form
- Ziffer einsRechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, daß den Benutzern die zu ihrer Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
- Ziffer 2im Absatz eins, nicht genannte Ansprüche nach dem UrhG geltend zu machen.
- Absatz 2,Über die Abgeltung der in Absatz eins und eins a genannten Ansprüche können Gesamtverträge abgeschlossen und Satzungen erlassen werden. Die für Veranstalterorganisationen geltenden Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes gelten für Organisationen der Zahlungspflichtigen entsprechend.
- Absatz 3,Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Absatz eins und eins a), so ist sie demjenigen zu erteilen, der nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die größere Gewähr für eine ordentliche und umfassende Erfüllung der Aufgaben bietet; bieten sie alle gleich große Gewähr, so ist sie dem Antragsteller zu erteilen, der glaubhaft macht, daß den Ansprüchen, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß, so entscheidet das Zuvorkommen.
- Absatz 4,Die Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Absatz eins,) zur Wahrnehmung von Ansprüchen von Rundfunkunternehmern aus Paragraph 76 a, Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit seinem Paragraph 59 a, umfaßt auch die Befugnis, Ansprüche aus Paragraph 67, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 7 und Paragraph 76, Absatz 6, Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes, letztere drei Bestimmungen jeweils in Verbindung mit seinem Paragraph 59 a,, geltend zu machen, soweit Berechtigter ein Rundfunkunternehmer ist.
- Absatz 5,Verwertungsgesellschaften (Absatz eins und eins a) müssen die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrnehmen, wenn diese österreichische Staatsbürger sind oder ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, es sei denn, daß die Einnahmen des betreffenden Bezugsberechtigten den auf ihn entfallenden Verwaltungsaufwand nicht decken.
- Absatz 6,Verwertungsgesellschaften (Absatz eins und eins a) können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige
- Litera asozialen Zwecken und
- Litera bkulturellen Zwecken
dienende Einrichtungen schaffen.Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen nach Absatz eins, Ziffer 2, verteilen, haben Einrichtungen nach Litera a, zu schaffen, sofern sie nicht ausschließlich Rundfunkunternehmer als Bezugsberechtigte haben. Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen nach Absatz eins, Ziffer eins, verteilen, haben Einrichtungen nach Litera a und b zu schaffen und diesen den überwiegenden Teil der Gesamteinnahmen aus diesen Vergütungen abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen.
ARTIKEL römisch fünf
Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Absatz eins,Ein Unternehmen der in Artikel römisch zwei Absatz eins, umschriebenen Art, das die Erteilung der nach Paragraph eins, Absatz eins, Verwertungsgesellschaftengesetz erforderlichen Genehmigung bis 1. Dezember 1980 beantragt, darf die von ihm bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgeübte Tätigkeit bis zur Entscheidung über diesen Antrag auch ohne Genehmigung weiter ausüben.
- Absatz 2,Die Betriebsgenehmigungen der „Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (A.K.M.), registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ und der „Staatlich genehmigten literarischen Verwertungsgesellschaft (L.V.G.), registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ umfassen auch die Geltendmachung von Ansprüchen nach Artikel römisch zwei Absatz eins, Ziffer 2,, soweit sie den Rechten entsprechen, die bisher auf Grund ihrer Betriebsgenehmigung wahrgenommen worden sind.
- Absatz 3,Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Absatz 4, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- Absatz 4,Die Ziffer 5, 8 und 10 des Artikel römisch eins, sowie seine Ziffer 9,, soweit sich diese auf Paragraph 42, Absatz 5 bis 7 bezieht, treten für Schallträger am 1. Jänner 1981, für Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht und Gehör bestimmt sind (Bild- und Schallträger) am 1. Juli 1982 in Kraft.
- Absatz 5,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer einshinsichtlich des Artikel römisch drei, Paragraphen 5 und 8 die Bundesregierung,
- Ziffer 2hinsichtlich des Artikel römisch zwei, der Bundesminister für Unterricht und Kunst,
- Ziffer 3hinsichtlich des Artikel römisch vier, der Bundesminister für Finanzen und
- Ziffer 4im übrigen der Bundesminister für Justiz.