Absatz eins,Zur Schlichtung der Streitigkeiten gemäß Paragraph 25, ist der am Sitze jeder Landesstelle einzurichtende Schlichtungsausschuß berufen, der in Senaten zu drei Mitgliedern innerhalb von drei Monaten nach Anrufung zu entscheiden hat. Die näheren Vorschriften sind durch die vom Vorstand zu erlassende Schlichtungsordnung zu regeln.
BGBl. Nr. 380/1986
380. Bundesgesetz: Änderung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO-Novelle 1986)
Bundesgesetz vom 27. Juni 1986, mit dem die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geändert wird (WTBO-Novelle 1986)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 28aneu
Paragraph 28 a, Schlichtungsverfahren
- Absatz 2,Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in Ermangelung eines solchen den ordentlichen Wohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist der zuerst angerufene Schlichtungsausschuß zuständig.
- Absatz 3,Die Zeit, während der die Kammer mit der Sache befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet.
- Absatz 4,Der Rechtsweg darf erst beschritten werden, sobald entweder die im Absatz 3, genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet ist.