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BGBl. Nr. 387/1986

kundgemacht 24.07.1986 RIS↗Parlament↗
387. Bundesgesetz: 45. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden
Bundesgesetz vom 26. Juni 1986, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (45. Gehaltsgesetz-Novelle) und das Bundesgesetz, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 387/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 106 § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft 01.09.1985 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 387/1986 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs

Anmerkung, Zu Paragraph 59 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)

An Schulen, die mit der besonderen Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung beginnen, ist Paragraph 59 b, Absatz 3, erster und zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956

  1. Ziffer eins
    im ersten und zweiten Jahr auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen zwar nicht in den dort vorgesehenen mindestens vier Klassen, sondern lediglich an zwei Klassen zu koordinieren hat,
  2. Ziffer 2
    im ersten bis dritten Jahr auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen zwar nicht in den dort vorgesehenen mindestens vier Klassen, sondern lediglich an drei Klassen zu koordinieren hat.
Die Dienstzulage beträgt im Fall der Ziffer eins, 50 vH und im Fall der Ziffer 2, 75 vH der im Paragraph 59 b, Absatz 3, zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage. Ergeben sich bei der Anwendung dieser Hundertsätze Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.