im ersten und zweiten Jahr auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen zwar nicht in den dort vorgesehenen mindestens vier Klassen, sondern lediglich an zwei Klassen zu koordinieren hat,
BGBl. Nr. 387/1986
387. Bundesgesetz: 45. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden
Bundesgesetz vom 26. Juni 1986, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (45. Gehaltsgesetz-Novelle) und das Bundesgesetz, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel römisch sechs
Anmerkung, Zu Paragraph 59 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
An Schulen, die mit der besonderen Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung beginnen, ist Paragraph 59 b, Absatz 3, erster und zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956
- Ziffer eins
- Ziffer 2im ersten bis dritten Jahr auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen zwar nicht in den dort vorgesehenen mindestens vier Klassen, sondern lediglich an drei Klassen zu koordinieren hat.
Die Dienstzulage beträgt im Fall der Ziffer eins, 50 vH und im Fall der Ziffer 2, 75 vH der im Paragraph 59 b, Absatz 3, zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage. Ergeben sich bei der Anwendung dieser Hundertsätze Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.