Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Anm.: Zu § 59b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)Anmerkung, Zu Paragraph 59 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
An Schulen, die mit der besonderen Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung beginnen, ist § 59b Abs. 3 erster und zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 An Schulen, die mit der besonderen Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung beginnen, ist Paragraph 59 b, Absatz 3, erster und zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956
im ersten und zweiten Jahr auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen zwar nicht in den dort vorgesehenen mindestens vier Klassen, sondern lediglich an zwei Klassen zu koordinieren hat,
im ersten bis dritten Jahr auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen zwar nicht in den dort vorgesehenen mindestens vier Klassen, sondern lediglich an drei Klassen zu koordinieren hat.
Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1 50 vH und im Fall der Z 2 75 vH der im § 59b Abs. 3 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage. Ergeben sich bei der Anwendung dieser Hundertsätze Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.Die Dienstzulage beträgt im Fall der Ziffer eins, 50 vH und im Fall der Ziffer 2, 75 vH der im Paragraph 59 b, Absatz 3, zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage. Ergeben sich bei der Anwendung dieser Hundertsätze Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
Schlagworte
Schwerpunktschule, Rundung