Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 6 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 54/1956)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag bereits festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag von Amts wegen neu festzusetzen, wenn sich für sie aus Art. I Z 1 oder Art. III dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang mit Art. III Abs. 6 und 7 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergibt. Art. III Abs. 8 und 9 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist anzuwenden. Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag bereits festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag von Amts wegen neu festzusetzen, wenn sich für sie aus Artikel römisch eins, Ziffer eins, oder Artikel römisch drei, dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang mit Artikel römisch drei, Absatz 6 und 7 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergibt. Artikel römisch drei, Absatz 8 und 9 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12161224
Alte Dokumentnummer
N6197111874O
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 288/1988Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Anm.: Zu den §§ 15 bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Anmerkung, Zu den Paragraphen 15 bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
(1)Absatz eins,Die nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten des Art. I (Anm.: d.h. vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung gewährten laufenden Nebengebühren sind so lange weiter auszuzahlen, bis nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z 3 über den Anspruch oder die Gewährung von Nebengebühren entschieden wurde.Die nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Anmerkung, d.h. vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung gewährten laufenden Nebengebühren sind so lange weiter auszuzahlen, bis nach den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, über den Anspruch oder die Gewährung von Nebengebühren entschieden wurde.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 weiter ausgezahlten Nebengebühren sind auf die nach den §§ 15 bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z 3 für die gleiche Zeit gebührenden oder gewährten Nebengebühren anzurechnen.Die gemäß Absatz eins, weiter ausgezahlten Nebengebühren sind auf die nach den Paragraphen 15 bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, für die gleiche Zeit gebührenden oder gewährten Nebengebühren anzurechnen.
(3)Absatz 3,Die nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 3 (Anm.: d.h. vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen gewährten Nebengebühren für eine der im § 30a Abs. 1 umschriebenen Leistungen gelten ab dem Inkrafttreten des Art. I Z 5 (Anm.: d.h. ab dem 1. Dezember 1972) als Verwendungszulage im Sinne des § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z 5. Wurden solche Zulagen jedoch nicht aus einem der im § 30a Abs. 1 angeführten Gründe gewährt, so gelten sie als pauschalierte Vergütung von Überstunden.Die nach Paragraph 18, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Anmerkung, d.h. vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen gewährten Nebengebühren für eine der im Paragraph 30 a, Absatz eins, umschriebenen Leistungen gelten ab dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 5, Anmerkung, d.h. ab dem 1. Dezember 1972) als Verwendungszulage im Sinne des Paragraph 30 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, Wurden solche Zulagen jedoch nicht aus einem der im Paragraph 30 a, Absatz eins, angeführten Gründe gewährt, so gelten sie als pauschalierte Vergütung von Überstunden.
(4)Absatz 4,Die nach den bisherigen Bestimmungen den Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung gewährte Belastungszulage ist mit dem Inkrafttreten des § 30 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z 5 einzustellen.Die nach den bisherigen Bestimmungen den Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung gewährte Belastungszulage ist mit dem Inkrafttreten des Paragraph 30, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, einzustellen.
Schlagworte
Überstundenvergütung, Sonn- und Feiertagsvergütung
Dokumentnummer
NOR12161233
Alte Dokumentnummer
N61972135050