Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 662/1977Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Anm.: aus BGBl. Nr. 662/1977, zu den §§ 57 bis 59, BGBl. Nr. 54/1956)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, zu den Paragraphen 57 bis 59, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
(1)Absatz eins,Die §§ 57 bis 59 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I sind auf das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Bundesinstitut der Dienstzulagengruppe III zuzuzählen ist.Die Paragraphen 57 bis 59 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, sind auf das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Bundesinstitut der Dienstzulagengruppe römisch drei zuzuzählen ist.
(2)Absatz 2,Leitern von Schulen der Dienstzulagengruppe I, denen auf Grund einer Verordnung gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Leitung ihrer Schule eine um 15 vH erhöhte Dienstzulage zusteht und die zusätzlich eine Abendschule leiten, gebührt an Stelle der Erhöhung der Dienstzulage um 15 vH eine Erhöhung der Dienstzulage um 25 vH.Leitern von Schulen der Dienstzulagengruppe römisch eins, denen auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Leitung ihrer Schule eine um 15 vH erhöhte Dienstzulage zusteht und die zusätzlich eine Abendschule leiten, gebührt an Stelle der Erhöhung der Dienstzulage um 15 vH eine Erhöhung der Dienstzulage um 25 vH.
(3)Absatz 3,Nebengebühren, die bisher für die Ausübung der im Abs. 1 und 2 angeführten Funktionen gebührten, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 einzustellen. Solche Nebengebühren sind - soweit sie für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1977 ausbezahlt wurden - auf die nach den Abs. 1 und 2 gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.Nebengebühren, die bisher für die Ausübung der im Absatz eins und 2 angeführten Funktionen gebührten, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 einzustellen. Solche Nebengebühren sind - soweit sie für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1977 ausbezahlt wurden - auf die nach den Absatz eins und 2 gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.
Schlagworte
Lehrer, Leiterzulage
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161257
Alte Dokumentnummer
N61977157820