Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 6 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 54/1956)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag bereits festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag von Amts wegen neu festzusetzen, wenn sich für sie aus Art. I Z 1 oder Art. III dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang mit Art. III Abs. 6 und 7 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergibt. Art. III Abs. 8 und 9 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist anzuwenden. Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag bereits festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag von Amts wegen neu festzusetzen, wenn sich für sie aus Artikel römisch eins, Ziffer eins, oder Artikel römisch drei, dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang mit Artikel römisch drei, Absatz 6 und 7 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergibt. Artikel römisch drei, Absatz 8 und 9 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12161224
Alte Dokumentnummer
N6197111874O
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 288/1988Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Anm.: Zu den §§ 15 bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Anmerkung, Zu den Paragraphen 15 bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
(1)Absatz eins,Die nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten des Art. I (Anm.: d.h. vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung gewährten laufenden Nebengebühren sind so lange weiter auszuzahlen, bis nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z 3 über den Anspruch oder die Gewährung von Nebengebühren entschieden wurde.Die nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Anmerkung, d.h. vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung gewährten laufenden Nebengebühren sind so lange weiter auszuzahlen, bis nach den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, über den Anspruch oder die Gewährung von Nebengebühren entschieden wurde.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 weiter ausgezahlten Nebengebühren sind auf die nach den §§ 15 bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z 3 für die gleiche Zeit gebührenden oder gewährten Nebengebühren anzurechnen.Die gemäß Absatz eins, weiter ausgezahlten Nebengebühren sind auf die nach den Paragraphen 15 bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, für die gleiche Zeit gebührenden oder gewährten Nebengebühren anzurechnen.
(3)Absatz 3,Die nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 3 (Anm.: d.h. vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen gewährten Nebengebühren für eine der im § 30a Abs. 1 umschriebenen Leistungen gelten ab dem Inkrafttreten des Art. I Z 5 (Anm.: d.h. ab dem 1. Dezember 1972) als Verwendungszulage im Sinne des § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z 5. Wurden solche Zulagen jedoch nicht aus einem der im § 30a Abs. 1 angeführten Gründe gewährt, so gelten sie als pauschalierte Vergütung von Überstunden.Die nach Paragraph 18, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Anmerkung, d.h. vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen gewährten Nebengebühren für eine der im Paragraph 30 a, Absatz eins, umschriebenen Leistungen gelten ab dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 5, Anmerkung, d.h. ab dem 1. Dezember 1972) als Verwendungszulage im Sinne des Paragraph 30 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, Wurden solche Zulagen jedoch nicht aus einem der im Paragraph 30 a, Absatz eins, angeführten Gründe gewährt, so gelten sie als pauschalierte Vergütung von Überstunden.
(4)Absatz 4,Die nach den bisherigen Bestimmungen den Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung gewährte Belastungszulage ist mit dem Inkrafttreten des § 30 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z 5 einzustellen.Die nach den bisherigen Bestimmungen den Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung gewährte Belastungszulage ist mit dem Inkrafttreten des Paragraph 30, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, einzustellen.
Schlagworte
Überstundenvergütung, Sonn- und Feiertagsvergütung
Dokumentnummer
NOR12161233
Alte Dokumentnummer
N61972135050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 662/1977Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Anm.: aus BGBl. Nr. 662/1977, zu den §§ 57 bis 59, BGBl. Nr. 54/1956)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, zu den Paragraphen 57 bis 59, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
(1)Absatz eins,Die §§ 57 bis 59 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I sind auf das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Bundesinstitut der Dienstzulagengruppe III zuzuzählen ist.Die Paragraphen 57 bis 59 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, sind auf das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Bundesinstitut der Dienstzulagengruppe römisch drei zuzuzählen ist.
(2)Absatz 2,Leitern von Schulen der Dienstzulagengruppe I, denen auf Grund einer Verordnung gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Leitung ihrer Schule eine um 15 vH erhöhte Dienstzulage zusteht und die zusätzlich eine Abendschule leiten, gebührt an Stelle der Erhöhung der Dienstzulage um 15 vH eine Erhöhung der Dienstzulage um 25 vH.Leitern von Schulen der Dienstzulagengruppe römisch eins, denen auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Leitung ihrer Schule eine um 15 vH erhöhte Dienstzulage zusteht und die zusätzlich eine Abendschule leiten, gebührt an Stelle der Erhöhung der Dienstzulage um 15 vH eine Erhöhung der Dienstzulage um 25 vH.
(3)Absatz 3,Nebengebühren, die bisher für die Ausübung der im Abs. 1 und 2 angeführten Funktionen gebührten, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 einzustellen. Solche Nebengebühren sind - soweit sie für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1977 ausbezahlt wurden - auf die nach den Abs. 1 und 2 gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.Nebengebühren, die bisher für die Ausübung der im Absatz eins und 2 angeführten Funktionen gebührten, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 einzustellen. Solche Nebengebühren sind - soweit sie für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1977 ausbezahlt wurden - auf die nach den Absatz eins und 2 gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.
Schlagworte
Lehrer, Leiterzulage
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161257
Alte Dokumentnummer
N61977157820