BGBl. Nr. 387/1986
387. Bundesgesetz: 45. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden
Bundesgesetz vom 26. Juni 1986, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (45. Gehaltsgesetz-Novelle) und das Bundesgesetz, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel römisch neun
Anmerkung, Zu Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde.