Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1986Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986,
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
(Anm.: Zu § 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)Anmerkung, Zu Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom § 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde. Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde.
Anmerkung
vgl. § 112d idF BGBl. I Nr. 123/1998
Schlagworte
Naturalbezüge, Dienstwohnung, Naturalwohnung, Sachbezüge,
Sachleistungen, Mietzins