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BGBl. Nr. 389/1986

kundgemacht 24.07.1986 RIS↗Parlament↗
389. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1986) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Juni 1986, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1986) und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 389/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 116 § 0↗RIS↗
Anl. 1/22geändertText, lit d (entfallen), Schlussteil
in Kraft 01.01.1986 – 31.08.1986 · idF BGBl. Nr. 574/1985 · danach: BGBl. Nr. 389/1986 Anl. 1/22↗RIS↗
in Kraft 01.09.1986 – 31.08.1988 · idF BGBl. Nr. 389/1986 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 Anl. 1/22↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung                          Erfordernis
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22.1. Lehrer an Pädagogi-    a) Doktorat im Sinne des § 36 des
schen, Berufspädagogischen und      Allgemeinen Hochschul-Studien-
Religionspädagogischen Akade-      gesetzes aus den Fächern
mien und an Pädagogischen, Be- Philosophie mit dem Hauptfach
rufspädagogischen und Reli- Religionspädagogischen Pädagogik oder Psychologie
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Verwendung                          Erfordernis
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gionspädagogischen Instituten in den oder Soziologie oder Doktorat
in den Unterrichtsgegenständen der Sozial- und
der Erziehungswissenschaft, Un-    Wirtschaftswissenschaften auf
… 3 unveränderte Absätze
terrichtswissenschaft, Pädago-      Grund des Magistergrades der
gischen Psychologie, Pädagogi-      soziologischen
schen Soziologie, Betriebsso-      Studienrichtung,
ziologie und der Allgemeinen    b) Lehrbefähigung für eine
und speziellen Sonderpädagogik allgemeinbildende Pflichtschule einschlägige Schulart,
sowie an land- und forstwirt- oder für eine berufsbildende c) vierjährige Lehrpraxis mit
schaftlichen berufspädagogi- Schule, hervorragenden pädagogischen
schen Lehranstalten in den Un- c) vierjährige Lehrpraxis mit Leistungen an einer der
terrichtsgegenständen Psycholo- hervorragenden pädagogischen Lehrbefähigung nach lit. b
gie, Erziehungslehre, Unter- Leistungen an einer der in entsprechenden Schule und
richtslehre und Einführung in lit. b angeführten Schulen d) durch Publikationen nachzu-
die Soziologie und weisende wissenschaftliche
<                                  Tätigkeit.
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Verwendung                          Erfordernis
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d) durch Publikationen nachzu-
weisende wissenschaftliche
Tätigkeit.
22.2. Lehrer an Pädagogi-    a) Doktorat der Theologie oder
schen, Berufspädagogischen und      in den in Z 22.1 lit. a
Religionspädagogischen Akade-      angeführten Fächern,
mien und an Pädagogischen, Be- b) mehrjährige Lehrpraxis mit
rufspädagogischen und Reli- Religionspädagogischen hervorragenden pädagogischen
gionspädagogischen Instituten im Unterrichts- Leistungen an Schulen und
im Unterrichtsgegenstand Reli- gegenstand Religionspädagogik c) durch Publikationen nachzu-
gionspädagogik und Katechetik weisende wissenschaftliche
Tätigkeit.
22.3. Lehrer an Pädagogi-    a) Doktorat der
schen, Berufspädagogischen und      Rechtswissenschaften oder
Religionspädagogischen          b) der erfolgreiche Abschluß der
Akademien und an Pädagogischen      rechts- oder staatswissen-
und Religionspädagogischen          schaftlichen Hochschulstudien
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Verwendung                          Erfordernis
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Religionspädagogischen Akade- b) der Instituten in den und die erfolgreiche Abschluß der Absol-
mien und an Pädagogischen, Be- rechts- oder staatswissen- Unterrichtsgegenständen vierung der Grundausbildung
rufspädagogischen und Reli-        schaftlichen Hochschulstudien
gionspädagogischen Instituten      und die erfolgreiche Absol-
in den Unterrichtsgegenständen      vierung der Grundausbildung
des Schulrechts                    für die Verwendungsgruppe A für
… 8 unveränderte Absätze
eine rechtskundige Verwendung
und
c) in beiden Fällen eine
zweijährige rechtskundige
Tätigkeit in der
Schulverwaltung.
22.4. Lehrer an Pädagogi-  a) Berechtigung zur selbständigen
schen, Berufspädagogischen und      Ausübung des ärztlichen Berufes
Religionspädagogischen Akade-      und
mien und an Pädagogischen        b) zweijährige Tätigkeit auf dem
und Religionspädagogischen          Gebiet der Schulhygiene.
Instituten
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Verwendung                          Erfordernis
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mien und an Pädagogischen, Be-  b) zweijährige Tätigkeit auf dem
rufspädagogischen und Reli-        Gebiet der Schulhygiene.
gionspädagogischen Instituten
in den Unterrichtsgegenständen
… 11 unveränderte Absätze
der Schulhygiene und der Biolo-
gischen Grundlagen der Erzie-
hung
22.5. Lehrer an Pädagogi-  a) Eine den Unterrichtsgegen-
schen und Religionspädagogi-        ständen entsprechende abge-
schen Akademien und an Pädago-      schlossene Hochschulbildung
gischen und Religionspädagogi-      im Sinne des § 35 des Allge-
schen Instituten in den fach-      meinen Hochschul-Studienge-
wissenschaftlichen und fachdi-      setzes,
daktischen Unterrichtsgegen-    b) Lehrbefähigung für eine all-
ständen in den Studiengängen        gemeinbildende Pflichtschule
für das Lehramt an Hauptschu-      oder Lehramt für allgemein-
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Verwendung                          Erfordernis
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len, Sonderschulen oder Poly-      bildende höhere Schulen der
technischen Lehrgängen, sofern      betreffenden Fachrichtung,
sie in die Lehrverpflichtungs-  c) vierjährige Lehrpraxis mit
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Verwendung                          Erfordernis
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gruppen I oder II eingestuft        hervorragenden pädagogischen
… 10 unveränderte Absätze
sind                                Leistungen an
allgemeinbildenden Schulen der
10- bis 15-jährigen
beziehungsweise an
Sonderschulen und
d) durch Publikationen nachzuwei-
sende fachwissenschaftliche
Tätigkeit.
22.6. Lehrer an Berufspäda- a) Erfüllung der Erfordernisse
gogischen Akademien und an Päda-    der Z 23.1 für Lehrer an
gogischen Instituten (im Rahmen    berufsbildenden Schulen,
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Verwendung                          Erfordernis
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der Aus- und Fortbildung für    b) vierjährige Lehrpraxis mit
Lehrer an berufsbildenden          hervorragenden pädagogischen
Schulen) in den fachwissen-        Leistungen an berufsbildenden
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Verwendung                          Erfordernis
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schaftlichen und fachdidakti-      Schulen und
… 7 unveränderte Absätze
schen Unterrichtsgegenständen    c) durch Publikationen nachzu-
(ausgenommen "Fachdidaktik mit      weisende fachwissenschaftli-
schulpraktischen Übungen"), so-    che Tätigkeit.
fern sie in den Lehrverpflichtungsgruppen I oder II eingestuft sind
22.7. Lehrer an Akademien  a) Erfüllung der Ernennungs-
für Sozialarbeit in den Unter-      erfordernisse für Lehrer an
richtsgegenständen Psychologie,    Akademien für Sozialarbeit
Sozialmedizin, Rechtskunde,        (Lehranstalten für gehobene
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Verwendung                          Erfordernis
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Theoretische Grundlagen der        Sozialberufe),
Sozialarbeit und Anwendungs-    b) vierjährige Lehrpraxis mit
bereiche der Sozialarbeit          hervorragenden pädagogischen
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Verwendung                          Erfordernis
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Leistungen an Akademien für
… 12 unveränderte Absätze
Sozialarbeit (Lehranstalten für
gehobene Sozialberufe) und
c) aa) Doktorat der Philosophie
mit dem Hauptfach Psycho-
logie oder Soziologie oder
Doktorat der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften
(auf Grund eines
Magistergrades der
soziologischen
Studienrichtung) sowie in
beiden Fällen durch Pub-
likationen nachzuweisende
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Verwendung                          Erfordernis
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fachwissenschaftliche
Tätigkeit oder
bb) Doktorat der Rechtswis-
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Verwendung                          Erfordernis
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senschaften oder Abschluß
… 30 unveränderte Absätze
der rechts- und staats-
wissenschaftlichen Hoch-
schulstudien und eine
zweijährige rechtskundige
Tätigkeit in der Sozial-
verwaltung oder
cc) Doktorat der Medizin, eine
zweijährige Tätigkeit auf
dem Gebiet der
Sozialmedizin und durch
Publikationen
nachzuweisende fachwissen-
schaftliche Tätigkeit.
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Verwendung                          Erfordernis
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22.8. Lehrer an land- und  a) Abgeschlossene Hochschulbil-
forstwirtschaftlichen berufs-      dung an der Universität für
pädagogischen Lehranstalten im      Bodenkultur,
Unterrichtsgegenstand Bera-      b) Befähigung für den land- und
tungslehre                          forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst,
c) vierjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen
und
d) durch Publikationen nachzu-
weisende fachwissenschaftliche
Tätigkeit.