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Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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22.1. Lehrer an Pädagogi- a) Doktorat im Sinne des § 36 des
schen, Berufspädagogischen und Allgemeinen Hochschul-Studien-
Religionspädagogischen Akade- gesetzes aus den Fächern
mien und an Pädagogischen Philosophie mit dem Hauptfach
und Religionspädagogischen Pädagogik oder Psychologie
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Verwendung Erfordernis
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Instituten in den oder Soziologie oder Doktorat
Unterrichtsgegenständen der Sozial- und
der Erziehungswissenschaft, Un- Wirtschaftswissenschaften auf
terrichtswissenschaft, Pädago- Grund des Magistergrades der
gischen Psychologie, Pädagogi- soziologischen
schen Soziologie, Betriebsso- Studienrichtung,
ziologie und der Allgemeinen b) Lehrbefähigung für eine
und speziellen Sonderpädagogik einschlägige Schulart,
sowie an land- und forstwirt- c) vierjährige Lehrpraxis mit
schaftlichen berufspädagogi- hervorragenden pädagogischen
schen Lehranstalten in den Un- Leistungen an einer der
terrichtsgegenständen Psycholo- Lehrbefähigung nach lit. b
gie, Erziehungslehre, Unter- entsprechenden Schule und
richtslehre und Einführung in d) durch Publikationen nachzu-
die Soziologie weisende wissenschaftliche
< Tätigkeit.
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Verwendung Erfordernis
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22.2. Lehrer an Pädagogi- a) Doktorat der Theologie oder
schen, Berufspädagogischen und in den in Z 22.1 lit. a
Religionspädagogischen Akade- angeführten Fächern,
mien und an Pädagogischen b) mehrjährige Lehrpraxis mit
und Religionspädagogischen hervorragenden pädagogischen
Instituten im Unterrichts- Leistungen an Schulen und
gegenstand Religionspädagogik c) durch Publikationen nachzu-
und Katechetik weisende wissenschaftliche
Tätigkeit.
22.3. Lehrer an Pädagogi- a) Doktorat der
schen, Berufspädagogischen und Rechtswissenschaften oder
Religionspädagogischen b) der erfolgreiche Abschluß der
Akademien und an Pädagogischen rechts- oder staatswissen-
und Religionspädagogischen schaftlichen Hochschulstudien
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Verwendung Erfordernis
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Instituten in den und die erfolgreiche Absol-
Unterrichtsgegenständen vierung der Grundausbildung
des Schulrechts für die Verwendungsgruppe A für
eine rechtskundige Verwendung
und
c) in beiden Fällen eine
zweijährige rechtskundige
Tätigkeit in der
Schulverwaltung.
22.4. Lehrer an Pädagogi- a) Berechtigung zur selbständigen
schen, Berufspädagogischen und Ausübung des ärztlichen Berufes
Religionspädagogischen Akade- und
mien und an Pädagogischen b) zweijährige Tätigkeit auf dem
und Religionspädagogischen Gebiet der Schulhygiene.
Instituten
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Verwendung Erfordernis
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in den Unterrichtsgegenständen
der Schulhygiene und der Biolo-
gischen Grundlagen der Erzie-
hung
22.5. Lehrer an Pädagogi- a) Eine den Unterrichtsgegen-
schen und Religionspädagogi- ständen entsprechende abge-
schen Akademien und an Pädago- schlossene Hochschulbildung
gischen und Religionspädagogi- im Sinne des § 35 des Allge-
schen Instituten in den fach- meinen Hochschul-Studienge-
wissenschaftlichen und fachdi- setzes,
daktischen Unterrichtsgegen- b) Lehrbefähigung für eine all-
ständen in den Studiengängen gemeinbildende Pflichtschule
für das Lehramt an Hauptschu- oder Lehramt für allgemein-
len, Sonderschulen oder Poly- bildende höhere Schulen der
technischen Lehrgängen, sofern betreffenden Fachrichtung,
sie in die Lehrverpflichtungs- c) vierjährige Lehrpraxis mit
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Verwendung Erfordernis
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gruppen I oder II eingestuft hervorragenden pädagogischen
sind Leistungen an
allgemeinbildenden Schulen der
10- bis 15-jährigen
beziehungsweise an
Sonderschulen und
d) durch Publikationen nachzuwei-
sende fachwissenschaftliche
Tätigkeit.
22.6. Lehrer an Berufspäda- a) Erfüllung der Erfordernisse
gogischen Akademien und an Päda- der Z 23.1 für Lehrer an
gogischen Instituten (im Rahmen berufsbildenden Schulen,
der Aus- und Fortbildung für b) vierjährige Lehrpraxis mit
Lehrer an berufsbildenden hervorragenden pädagogischen
Schulen) in den fachwissen- Leistungen an berufsbildenden
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Verwendung Erfordernis
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schaftlichen und fachdidakti- Schulen und
schen Unterrichtsgegenständen c) durch Publikationen nachzu-
(ausgenommen "Fachdidaktik mit weisende fachwissenschaftli-
schulpraktischen Übungen"), so- che Tätigkeit.
fern sie in den Lehrverpflichtungsgruppen I oder II eingestuft sindfern sie in den Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins oder römisch zwei eingestuft sind
22.7. Lehrer an Akademien a) Erfüllung der Ernennungs-
für Sozialarbeit in den Unter- erfordernisse für Lehrer an
richtsgegenständen Psychologie, Akademien für Sozialarbeit
Sozialmedizin, Rechtskunde, (Lehranstalten für gehobene
Theoretische Grundlagen der Sozialberufe),
Sozialarbeit und Anwendungs- b) vierjährige Lehrpraxis mit
bereiche der Sozialarbeit hervorragenden pädagogischen
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Verwendung Erfordernis
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Leistungen an Akademien für
Sozialarbeit (Lehranstalten für
gehobene Sozialberufe) und
c) aa) Doktorat der Philosophie
mit dem Hauptfach Psycho-
logie oder Soziologie oder
Doktorat der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften
(auf Grund eines
Magistergrades der
soziologischen
Studienrichtung) sowie in
beiden Fällen durch Pub-
likationen nachzuweisende
fachwissenschaftliche
Tätigkeit oder
bb) Doktorat der Rechtswis-
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Verwendung Erfordernis
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senschaften oder Abschluß
der rechts- und staats-
wissenschaftlichen Hoch-
schulstudien und eine
zweijährige rechtskundige
Tätigkeit in der Sozial-
verwaltung oder
cc) Doktorat der Medizin, eine
zweijährige Tätigkeit auf
dem Gebiet der
Sozialmedizin und durch
Publikationen
nachzuweisende fachwissen-
schaftliche Tätigkeit.
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Verwendung Erfordernis
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22.8. Lehrer an land- und a) Abgeschlossene Hochschulbil-
forstwirtschaftlichen berufs- dung an der Universität für
pädagogischen Lehranstalten im Bodenkultur,
Unterrichtsgegenstand Bera- b) Befähigung für den land- und
tungslehre forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst,
c) vierjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen
und
d) durch Publikationen nachzu-
weisende fachwissenschaftliche
Tätigkeit.