Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/22Anlage eins /, 22
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung Erfordernis
22.1. Lehrer an Pädagogischen (1) a) Erwerb eines
Hochschulen in Lehrtätigkeit facheinschlägigen
Doktorgrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
b) Erwerb eines der
Verwendung entsprechenden
akademischen Grades
Bachelor of Education
(BEd) gemäß § 65 Abs. 1
des Hochschulgesetzes
2005 bzw. der Verwendung
entsprechendes Diplom
gemäß AStG für eine
allgemein bildende oder
berufsbildende
Pflichtschule oder eine
universitäre
Lehramtsausbildung für
eine allgemein bildende
oder berufsbildende
höhere Schule bzw.
Erwerb des akademischen
Grades Bachelor of
Education (BEd) gemäß
§ 65 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005
für eine berufsbildende
mittlere oder höhere
Schule bzw. Diplom
gemäß AStG für eine
berufsbildende mittlere
oder höhere Schule,
c) eine mindestens
vierjährige
facheinschlägige
Lehrpraxis mit
hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer der Ausbildung
entsprechenden Schule und
d) durch Publikationen
nachzuweisende
einschlägige
wissenschaftliche
Tätigkeit.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
lit. a wird für die Bereiche
Mathematik, Physik, Chemie
oder Technik sowie für die
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände
in Studiengängen für
Lehrämter im Bereich der
Berufsbildung ersetzt durch
die Erfüllung sämtlicher
nachstehender Erfordernisse:
a) eine diesen
Unterrichtsgegenständen
entsprechende
abgeschlossene
Universitätsausbildung
(Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG),
b) eine mindestens
vierjährige Tätigkeit mit
hervorragenden Leistungen
in der Lehrer- und/oder
Erwachsenenbildung und
c) einschlägige
fachdidaktische
Publikationen.
22.2. Lehrer an Pädagogischen a) Erwerb eines Doktorates
Hochschulen in den der Rechtswissenschaften
Studienveranstaltungen der oder
Schulrechtlichen Grundlagen b) Erwerb eines Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
der
rechtswissenschaftlichen
Studien und die
Absolvierung der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe A oder
A1 oder für die
Entlohnungsgruppe v1,
jeweils für eine
rechtskundige Verwendung
und
c) in beiden Fällen eine
mindestens vierjährige
rechtskundige Tätigkeit
in der Schulverwaltung.
22.3. Lehrer an Pädagogischen a) Berechtigung zur
Hochschulen in den selbstständigen Ausübung
Studienveranstaltungen der des ärztlichen Berufes
Medizinisch-biologischen und
Grundlagen und der b) mindestens vierjährige
Gesundheitserziehung Tätigkeit auf dem Gebiet
der Gesundheitserziehung
oder der
Schulgesundheitspflege.
Schlagworte
Facharbeiter-Aufstiegsausbildung