Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/22Anlage eins /, 22
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung Erfordernis
22.1. Lehrer an Akademien im (1) a) Erwerb eines
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in facheinschlägigen
Lehrtätigkeit Doktorgrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
b) der Verwendung
entsprechendes Diplom
gemäß AStG für eine
allgemein bildende oder
berufsbildende
Pflichtschule oder eine
universitäre
Lehramtsausbildung für
eine allgemein bildende
oder berufsbildende
höhere Schule bzw. Diplom
gemäß AStG für eine
berufsbildende mittlere
oder höhere Schule,
c) eine mindestens
vierjährige
facheinschlägige
Lehrpraxis mit
hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer der Ausbildung
entsprechenden Schule und
d) durch Publikationen
nachzuweisende
einschlägige
wissenschaftliche
Tätigkeit.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
lit. a wird für die Bereiche
Mathematik, Physik, Chemie
oder Technik sowie für die
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an
Berufspädagogischen
Akademien ersetzt durch die
Erfüllung sämtlicher
nachstehender Erfordernisse:
a) eine diesen
Unterrichtsgegenständen
entsprechende
abgeschlossene
Universitätsausbildung
(Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG),
b) eine mindestens
vierjährige Tätigkeit mit
hervorragenden Leistungen
in der Lehrer- und/oder
Erwachsenenbildung und
c) einschlägige
fachdidaktische
Publikationen.
22.2. Lehrer an Akademien im a) Erwerb eines Doktorates
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in der Rechtswissenschaften
den Studienveranstaltungen der oder
Schulrechtlichen Grundlagen b) Erwerb eines Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
der
rechtswissenschaftlichen
Studien und die
Absolvierung der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe A oder
A1 oder für die
Entlohnungsgruppe v1,
jeweils für eine
rechtskundige Verwendung
und
c) in beiden Fällen eine
mindestens vierjährige
rechtskundige Tätigkeit
in der Schulverwaltung.
22.3. Lehrer an Akademien im a) Berechtigung zur
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in selbstständigen Ausübung
den Studienveranstaltungen der des ärztlichen Berufes
Medizinisch-biologischen und
Grundlagen und der b) mindestens vierjährige
Gesundheitserziehung Tätigkeit auf dem Gebiet
der Gesundheitserziehung
oder der
Schulgesundheitspflege.
Schlagworte
Facharbeiter-Aufstiegsausbildung