Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/22Anlage eins /, 22
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung Erfordernis
22.1. Lehrer an Akademien im (1) a) Erwerb eines
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 facheinschlägigen
AStG in Lehrtätigkeit Doktorgrades gemäß § 66
Abs. 1 in Verbindung mit
Anlage 2 UniStG oder
eines Doktorates im
Sinne des § 36 AHStG,
b) der Verwendung
entsprechende(s) Diplom,
Lehramt oder
Lehrbefähigung für eine
allgemein bildende oder
berufsbildende
Pflichtschule oder ein
Lehramt bzw. eine
Lehrbefähigung für eine
allgemein bildende oder
berufsbildende mittlere
oder höhere Schule,
c) eine mindestens
vierjährige
facheinschlägige
Lehrpraxis mit
hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer der
Lehrbefähigung
entsprechenden Schule
und
d) durch Publikationen
nachzuweisende
einschlägige
wissenschaftliche
Tätigkeit.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
lit. a kann für
Unterrichtsgegenstände, für die
kein diesen
Unterrichtsgegenständen
entsprechender Doktorgrad
(Doktorat) vorgesehen ist, für
die Bereiche Mathematik, Physik,
Chemie oder Technik sowie für die
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an
Berufspädagogischen Akademien
ersetzt werden durch die
Erfüllung sämtlicher
nachstehender Erfordernisse:
a) eine diesen
Unterrichtsgegenständen
entsprechende
abgeschlossene
Hochschulbildung (Erwerb
eines auf Grund eines
Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades gemäß § 66
Abs. 1 in Verbindung mit
Anlage 1 UniStG),
b) eine mindestens
vierjährige Tätigkeit
mit hervorragenden
Leistungen in der
Lehrer- und/oder
Erwachsenenbildung und
c) einschlägige
fachdidaktische
Publikationen.
22.2. Lehrer an Akademien im a) Doktorat der
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 Rechtswissenschaften
AStG in den oder
Studienveranstaltungen b) der erfolgreiche
der Schulrechtlichen Abschluss der rechts-
Grundlagen oder
staatswissenschaftlichen
Hochschulstudien und die
erfolgreiche
Absolvierung der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe A oder
A1 oder für die
Entlohnungsgruppe v1,
jeweils für eine
rechtskundige Verwendung
und
c) in beiden Fällen eine
mindestens vierjährige
rechtskundige Tätigkeit
in der Schulverwaltung.
22.3. Lehrer an Akademien im a) Berechtigung zur
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 selbständigen Ausübung
AStG in den des ärztlichen Berufes
Studienveranstaltungen und
der b) mindestens vierjährige
Medizinisch-biologischen Tätigkeit auf dem Gebiet
Grundlagen und der der Gesundheitserziehung
Gesundheitserziehung oder der Schulhygiene.
Schlagworte
Facharbeiter-Aufstiegsausbildung