Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/22Anlage eins /, 22
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
22. VERWENDUNGSGRUPPE L PH
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung | Erfordernis |
22.1. Lehrer an Pädagogischen Hochschulen in Lehrtätigkeit | (1) a) | Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG, |
| b) | Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule bzw. der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder eine universitäre Lehramtsausbildung für eine allgemein bildende oder berufsbildende höhere Schule bzw. Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule bzw. Diplom gemäß AStG für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule,Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule bzw. der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder eine universitäre Lehramtsausbildung für eine allgemein bildende oder berufsbildende höhere Schule bzw. Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule bzw. Diplom gemäß AStG für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule, |
| c) | eine mindestens vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Ausbildung entsprechenden Schule und |
| d) | durch Publikationen nachzuweisende einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit. |
| (2) | Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a wird für die Bereiche Mathematik, Physik, Chemie oder Technik sowie für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände in Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:Das Erfordernis des Absatz eins, Litera a, wird für die Bereiche Mathematik, Physik, Chemie oder Technik sowie für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände in Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse: |
| a) | eine diesen Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG),eine diesen Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG), |
| b) | eine mindestens vierjährige Tätigkeit mit hervorragenden Leistungen in der Lehrer- und/oder Erwachsenenbildung und |
| c) | einschlägige fachdidaktische Publikationen. |
22.2. Lehrer an Pädagogischen Hochschulen in den Studienveranstaltungen der Schulrechtlichen Grundlagen | a) | Erwerb eines Doktorates der Rechtswissenschaften oder |
| b) | Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der rechtswissenschaftlichen Studien und die Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A oder A1 oder für die Entlohnungsgruppe v1, jeweils für eine rechtskundige Verwendung undErwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG der rechtswissenschaftlichen Studien und die Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A oder A1 oder für die Entlohnungsgruppe v1, jeweils für eine rechtskundige Verwendung und |
| c) | in beiden Fällen eine mindestens vierjährige rechtskundige Tätigkeit in der Schulverwaltung. |
22.3. Lehrer an Pädagogischen Hochschulen in den Studienveranstaltungen der Medizinisch-biologischen Grundlagen und der Gesundheitserziehung | a) | Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes und |
| b) | mindestens vierjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesundheitserziehung oder der Schulgesundheitspflege. |
| | | |
Anmerkung
Art. 121 Z 25 der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 lautet: "In Anlage 1 Z 22, Z 23, Z 24 und Z 25 wird durchgehend jeweils die Wortfolge „Diplom oder Magistergrades“ durch die Wortfolge „Diplom oder Mastergrades“ ersetzt.". Richtig wäre: "... "Diplom- oder Magistergrades" durch die Wortfolge "Diplom- oder Mastergrades" ersetzt."
Schlagworte
Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2012
Dokumentnummer
NOR40125351