BGBl. Nr. 389/1986
389. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1986) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Juni 1986, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1986) und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 81geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2; Abs 3 (neu)
8. Abschnitt
LEISTUNGSFESTSTELLUNG
§ 81.
(1) Der Vorgesetzte des Beamten hat der Dienstbehörde über Leistungsfeststellung ist die dienstlichen Leistungen des Beamten rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu berichten. erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2. aufgewiesen oder
3. trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen
hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
(2) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist. Jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten seines Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.