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BGBl. Nr. 389/1986

kundgemacht 24.07.1986 RIS↗Parlament↗
389. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1986) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Juni 1986, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1986) und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 389/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 116 § 0↗RIS↗
§ 82geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1980 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 389/1986 § 82↗RIS↗
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 389/1986 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 § 82↗RIS↗
Beurteilungsmerkmale Folgewirkungen
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§ 82.
(1) Für die Eine Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(2) Jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten seines Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen. Ist über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 getroffen worden, so ist für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
Anmerkung
V: BGBl.Nr. 183/1979, 242/1985;