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BGBl. Nr. 394/1986

kundgemacht 25.07.1986 RIS↗Parlament↗
394. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz vom 3. Juli 1986, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 394/1986× zu ArbVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 20 § 0↗RIS↗
§ 104aneu
in Kraft ab 01.01.1987 · idF BGBl. Nr. 394/1986 § 104a↗RIS↗

Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen

Paragraph 104 a,

  1. Absatz eins,Verlangt der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden.
  2. Absatz 2,Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen Absatz eins, getroffenen Vereinbarung ist innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, schriftlich geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, zu erfolgen.