Absatz eins,Der Zentraljugendvertrauensrat ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer wahrzunehmen. Besteht im Unternehmen ein Zentralbetriebsrat, so hat der Zentraljugendvertrauensrat, sofern nicht anders bestimmt, seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat wahrzunehmen.
BGBl. Nr. 394/1986
394. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz vom 3. Juli 1986, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 131dneu
Aufgaben und Befugnisse
Paragraph 131 d,
Paragraph 39, ist sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 2,In Erfüllung der Aufgaben nach Absatz eins, hat der Zentraljugendvertrauensrat den Zentralbetriebsrat zu beraten und zu unterstützen, der seinerseits verpflichtet ist, dem Zentraljugendvertrauensrat bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der jugendlichen Arbeitnehmer beizustehen.
- Absatz 3,In Wahrnehmung der Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer ist der Zentraljugendvertrauensrat berufen,
- Ziffer einsbei allen Angelegenheiten, die die gemeinsamen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Unternehmens betreffen, beim Zentralbetriebsrat und, sofern ein solcher nicht besteht, bei der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen zu beantragen und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken;
- Ziffer 2Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer zu erstatten, soweit solche Maßnahmen mehr als einen Betrieb betreffen;
- Ziffer 3an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Absatz 4,Der Zentralbetriebsrat und die Unternehmensführung sind verpflichtet, dem Zentraljugendvertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.