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BGBl. Nr. 394/1986

kundgemacht 25.07.1986 RIS↗Parlament↗
394. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz vom 3. Juli 1986, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 394/1986× zu ArbVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 20 § 0↗RIS↗
§ 77neu
in Kraft ab 01.01.1987 · idF BGBl. Nr. 394/1986 § 77↗RIS↗

Geschäftsführung

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Paragraphen 67, Absatz eins, 3 und 4, 68, 69 Absatz eins, 2 und 3, 70 Ziffer eins und 4, 71 und 72 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende hat den Betriebsausschuß binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.
  3. Absatz 3,Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe überstimmt, bedarf es in einer zweiten Abstimmung der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Ist für jede Gruppe nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Betriebsratsmitglieder.