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BGBl. Nr. 394/1986

kundgemacht 25.07.1986 RIS↗Parlament↗
394. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz vom 3. Juli 1986, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 394/1986× zu ArbVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 20 § 0↗RIS↗
§ 88neu
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.2016 · idF BGBl. Nr. 394/1986 · danach: BGBl. I Nr. 12/2017 § 88↗RIS↗

Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. Paragraph 58, Ziffer 4, ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.