Absatz 2,Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche fällig werden und Dienstnehmerbeitragsanteile, soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung bzw. vor jenen Zeitpunkten, welche dieser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gleichgestellt sind, rückständig sind, schuldet der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger. Die Verrechnung hat zwischen diesem Sozialversicherungsträger und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.
BGBl. Nr. 395/1986
395. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Bundesgesetz vom 3. Juli 1986, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13aneu
Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung
Paragraph 13 a, (1) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Ausfallgeld umfaßt auch die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung.
- Absatz 3,Die von den Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Absatz 2, genannten Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger für alle im laufenden Kalenderjahr im nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem Fonds bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben. Als Beendigung der Insolvenz gelten:
- Ziffer einsdie Aufhebung des Konkursverfahrens, im Falle eines Zwangsausgleiches dessen Erfüllung;
- Ziffer 2die Erfüllung des Ausgleiches;
- Ziffer 3das Erlöschen bzw. die Aufhebung der Geschäftsaufsicht;
- Ziffer 4die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;
- Ziffer 5die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 68, KO;
- Ziffer 6die Einstellung des Vorverfahrens gemäß Paragraph 90, AO, wenn nicht von Amts wegen der Anschlußkonkurs eröffnet wird;
- Ziffer 7die Einstellung des Ausgleichsverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AO;
- Ziffer 8der Beschluß gemäß Paragraph 72, Absatz eins, bzw. Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG.
- Absatz 4,Wird ein Zwangsausgleich oder Ausgleich nicht erfüllt und werden von den Sozialversicherungsträgern noch aushaftende Dienstnehmerbeitragsanteile in einem nachfolgenden Konkursverfahren geltend gemacht, so hat die Verrechnung nach den Absatz 2 und 3 erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Absatz 3, Ziffer eins und bei der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens nach Absatz 3, Ziffer 4, zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Absatz 3, Ziffer eins, bzw. mit der Erfüllung des Ausgleiches gemäß Absatz 3, Ziffer 2, zu erfolgen; der erste Satz ist sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 5,Auf die Jahresabrechnung nach Absatz 3, hat der Fonds dem Sozialversicherungsträger monatlich Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Zwölftel der Summe der Vorjahresabrechnungen zu gewähren.