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BGBl. Nr. 407/1986

kundgemacht 31.07.1986 RIS↗
407. Verordnung: Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Lederbekleidung
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Juli 1986 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Lederbekleidung
Kundmachung BGBl. Nr. 407/1986× zu Kennzeichnung von Lederbekleidung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kennzeichnung von Lederbekleidung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1988 · idF BGBl. Nr. 407/1986 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache und lateinischen Buchstaben anzugeben. Die Beschaffenheit ist durch Stempel, Anhängerzettel, Etiketten oder in ähnlicher Form an oder in der Lederbekleidung sowie in einem nach dem Kauf auszufolgenden Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt oder Katalog) ersichtlich zu machen. Die Pflegekennzeichnung ist an oder in der Lederbekleidung dauerhaft anzubringen.
  2. Absatz 2,Besteht die Bezeichnung aus mehreren Teilen, so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander getrennt werden. Einzelne Teile der Bezeichnung dürfen nicht hervortreten, Abkürzungen sind unzulässig.
  3. Absatz 3,Die Kennzeichnungselemente sind:
    1. Ziffer eins
      für die Beschaffenheit von Lederbekleidung:
      1. Litera a
        die Bezeichnung des Leders nach der Haut oder dem Fell des entsprechenden Tieres (zB Rind, Kalb, Ziege, Schaf, Lamm, Pferd, Hirsch, Reh, Antilope, Schwein);
      2. Litera b
        die Bearbeitungsart (Volleder, Narbenspaltleder, Fleischspaltleder),
      3. Litera c
        die Lederart (zB Velours, Nappa, Nubuk, Anilin, Sämisch);
    2. Ziffer 2
      für die Pflege:
      1. Litera a
        der Hinweis, ob und gegebenenfalls welches für alle verarbeiteten Materialien geeignete fachmännische Reinigungsverfahren angewendet werden soll;
      2. Litera b
        beim Tauchverfahren ist die Tauchflüssigkeit (Reinigungsflotte) anzugeben.