Absatz eins,Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache und lateinischen Buchstaben anzugeben. Die Beschaffenheit ist durch Stempel, Anhängerzettel, Etiketten oder in ähnlicher Form an oder in der Lederbekleidung sowie in einem nach dem Kauf auszufolgenden Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt oder Katalog) ersichtlich zu machen. Die Pflegekennzeichnung ist an oder in der Lederbekleidung dauerhaft anzubringen.
BGBl. Nr. 407/1986
407. Verordnung: Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Lederbekleidung
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Juli 1986 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Lederbekleidung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Besteht die Bezeichnung aus mehreren Teilen, so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander getrennt werden. Einzelne Teile der Bezeichnung dürfen nicht hervortreten, Abkürzungen sind unzulässig.
- Absatz 3,Die Kennzeichnungselemente sind:
- Ziffer einsfür die Beschaffenheit von Lederbekleidung:
- Litera adie Bezeichnung des Leders nach der Haut oder dem Fell des entsprechenden Tieres (zB Rind, Kalb, Ziege, Schaf, Lamm, Pferd, Hirsch, Reh, Antilope, Schwein);
- Litera bdie Bearbeitungsart (Volleder, Narbenspaltleder, Fleischspaltleder),
- Litera cdie Lederart (zB Velours, Nappa, Nubuk, Anilin, Sämisch);
- Ziffer 2für die Pflege:
- Litera ader Hinweis, ob und gegebenenfalls welches für alle verarbeiteten Materialien geeignete fachmännische Reinigungsverfahren angewendet werden soll;
- Litera bbeim Tauchverfahren ist die Tauchflüssigkeit (Reinigungsflotte) anzugeben.