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BGBl. Nr. 413/1986

kundgemacht 31.07.1986 RIS↗
413. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)
Bundesgesetz vom 16. Mai 1986 über die Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)
Kundmachung BGBl. Nr. 413/1986× zu Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung - Beitrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung - Beitrag neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.08.1986 · idF BGBl. Nr. 413/1986 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich leistet zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 76 795 758 Schilling.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines zusätzlichen Beitrages in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.