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BGBl. Nr. 472/1986

kundgemacht 05.09.1986 RIS↗
472. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schulunterrichtsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 25. August 1986, mit der das Schulunterrichtsgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 472/1986× zu SchUG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) neu § 0↗RIS↗
§ 51neu
in Kraft 06.09.1986 – 31.08.1994 · idF BGBl. Nr. 472/1986 · danach: BGBl. Nr. 514/1993 § 51↗RIS↗

10. ABSCHNITT

FUNKTIONEN DES LEHRERS; LEHRERKONFERENZEN

Lehrer

Paragraph 51, (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem Paragraph 17, entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

  1. Absatz 2,Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 26,)
  2. Absatz 3,Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 27,)