Absatz eins,Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) leiten zu lassen.
BGBl. Nr. 472/1986
472. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schulunterrichtsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 25. August 1986, mit der das Schulunterrichtsgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58neu
Schülermitverwaltung
Paragraph 58,
- Absatz 2,Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden stehen den Schülervertretern folgende Rechte zu:
- Ziffer einsMitwirkungsrechte:
- Litera adas Recht auf Anhörung,
- Litera bdas Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen,
- Litera cdas Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
- Litera ddas Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 25,, Paragraph 31 b und des Paragraph 31 c, sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern,
- Litera edas Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,
- Litera fdas Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel;
- Ziffer 2Mitbestimmungsrechte:
- Litera adas Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, Absatz 2,,
- Litera bdas Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers.
Die in Ziffer eins, Litera d und Ziffer 2, genannten Rechte stehen erst ab der 9. Schulstufe zu. Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 33,)
- Absatz 3,Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
- Absatz 4,Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Absatz 3,) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.