Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluß jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluß Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist. Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
BGBl. Nr. 472/1986
472. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schulunterrichtsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 25. August 1986, mit der das Schulunterrichtsgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
3. ABSCHNITT
AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN
Prüfungstermine; Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und
Eignungsprüfungen
Paragraph 6, (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat für jene Schularten, für die die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist, je einen Sommer- und einen Herbsttermin für diese Prüfungen festzusetzen.
- Absatz 3,Zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Sommertermin sind alle Aufnahmsbewerber berechtigt, die dem Absatz 2, entsprechen. Die Ablegung der Prüfung im Herbsttermin oder zu einem anderen Zeitpunkt ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Aufnahmsbewerbers zu bewilligen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht im Sommertermin ablegen kann oder konnte.
- Absatz 4,Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.