BGBl. Nr. 472/1986
472. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schulunterrichtsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 25. August 1986, mit der das Schulunterrichtsgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61neu
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
Paragraph 61, (1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (Paragraph 2,) beizutragen.
- Absatz 2,Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß Paragraph 67, sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des Paragraph 63, haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (Paragraph 63 a, Absatz 5,) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64, Absatz 6,).
Diese haben folgende Rechte:
- Ziffer einsMitwirkungsrechte:
- Litera adas Recht auf Anhörung,
- Litera bdas Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein betreffen,
- Litera cdas Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
- Litera ddas Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 25,, Paragraph 31 b und des Paragraph 31 c, sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (Paragraph 63 a, Absatz eins,),
- Litera edas Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln;
- Ziffer 2Mitbestimmungsrechte:
- Litera adas Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschluß,
- Litera bdas Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers.
- Absatz 3,Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 36,)