BGBl. Nr. 510/1986
510. Verordnung: Dampfkesselverordnung — DKV
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung — DKV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 16neu
Paragraph 16, Kleine Dampfkessel
Kleine Dampfkessel dürfen einzeln oder in Gruppen aufgestellt werden. Ihre Aufstellung und Benützung unterliegt, soweit sie nicht einer gewerblichen oder bergbehördlichen Genehmigung bedürfen, nur den bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen.