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BGBl. Nr. 510/1986

kundgemacht 25.09.1986 RIS↗
510. Verordnung: Dampfkesselverordnung — DKV
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung — DKV)
Kundmachung BGBl. Nr. 510/1986× zu DKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dampfkesselverordnung (DKV) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 17neu
in Kraft 26.09.1986 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 510/1986 Art. 1 § 17↗RIS↗

Paragraph 17, Mittelgroße Dampfkessel

Mittelgroße Dampfkessel dürfen frei in Werkstätten oder in Wohngebäuden, jedoch nicht unmittelbar unter oder über bewohnten oder sonstigen zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen aufgestellt werden. Werden zwei oder mehrere mittelgroße Dampfkessel mit gemeinsamer Dampfleitung frei in Werkstätten oder in Wohngebäuden aufgestellt, so ist jeder mit einem Rohrbruchventil auszurüsten.