Absatz eins,Auf elektrisch beheizte Dampfkessel finden die Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 18 sinngemäß Anwendung.
BGBl. Nr. 510/1986
510. Verordnung: Dampfkesselverordnung — DKV
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung — DKV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 19neu
Paragraph 19, Elektrisch beheizte Dampfkessel
- Absatz 2,Die Stromschalter sind mit Verriegelungen oder mit sonstigen zuverlässigen Einrichtungen auszustatten, die eine unbeabsichtigte oder unbefugte Wiedereinschaltung des ausgeschalteten Stromes verhindern.
- Absatz 3,Bei Dampfkesseln mit elektrischer Stromführung durch das Wasser (Elektrodenkessel) muß die Stromausschaltung außerhalb des Kesselraumes betätigt werden können.