Absatz eins,Als Dampfgefäß im Sinne dieser Verordnung gelten Gefäße, in deren Beschickungsräumen oder Mantelräumen Dämpfe mit einem 0,5 bar übersteigenden Betriebsdruck oder Flüssigkeiten mit einem über ihrer Sattdampftemperatur bei 0,5 bar Überdruck liegenden Temperatur aufgenommen werden oder entstehen können, soweit diese Druckgefäße nicht Dampfkessel gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 sind.
BGBl. Nr. 510/1986
510. Verordnung: Dampfkesselverordnung — DKV
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung — DKV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 23neu
Abschnitt römisch drei
Dampfgefäße
Paragraph 23, Geltungsbereich
- Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die in der Anlage 10 Abschnitt B bezeichneten Dampfgefäßbauarten.