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BGBl. Nr. 510/1986

kundgemacht 25.09.1986 RIS↗
510. Verordnung: Dampfkesselverordnung — DKV
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung — DKV)
Kundmachung BGBl. Nr. 510/1986× zu DKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dampfkesselverordnung (DKV) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 23neu
in Kraft 26.09.1986 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 510/1986 Art. 1 § 23↗RIS↗

Abschnitt römisch drei

Dampfgefäße

Paragraph 23, Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Als Dampfgefäß im Sinne dieser Verordnung gelten Gefäße, in deren Beschickungsräumen oder Mantelräumen Dämpfe mit einem 0,5 bar übersteigenden Betriebsdruck oder Flüssigkeiten mit einem über ihrer Sattdampftemperatur bei 0,5 bar Überdruck liegenden Temperatur aufgenommen werden oder entstehen können, soweit diese Druckgefäße nicht Dampfkessel gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die in der Anlage 10 Abschnitt B bezeichneten Dampfgefäßbauarten.