Absatz eins,Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnittes können für einzelne Dampfgefäße oder Dampfgefäßgattungen über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden.
BGBl. Nr. 510/1986
510. Verordnung: Dampfkesselverordnung — DKV
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung — DKV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 27neu
Paragraph 27, Ausnahmen und Übergangsbestimmungen
- Absatz 2,Dampfgefäße, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der bisherigen Vorschriften in Verwendung standen, dürfen in der bisherigen Weise weiterverwendet werden, sofern dagegen nicht sicherheitstechnische Bedenken bestehen.