Absatz eins,Hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe und der Bauausführung gelten sinngemäß die Vorschriften wie für Dampfkessel nach Paragraph 3, Absatz eins,
BGBl. Nr. 510/1986
510. Verordnung: Dampfkesselverordnung — DKV
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung — DKV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 29neu
A. Druckbehälter der Gruppe römisch eins
Paragraph 29, Werkstoff und Bauausführung
- Absatz 2,Druckbehälter sind mit Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 zu versehen.