Absatz eins,Auf den Versandbehältern ist in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise zu vermerken:
- Litera aName oder Zeichen des Erzeugers,
- Litera blaufende Erzeugungsnummer,
- Litera cName oder Zeichen des Eigentümers auf dessen Wunsch,
- Litera dNummer des Eigentümers auf dessen Wunsch,
- Litera eBezeichnung des einzufüllenden Gases oder Gasgemisches mit dem ungekürzten Namen nach Paragraph 32, Absatz 4, Die zusätzliche Angabe der chemischen Formel ist zulässig. Für Halogenkohlenwasserstoffe der Ziffer eins a, 3 a, 3 a, t, 3 b, 3 c, t, 4 a, 5 a, 6 a, ist als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches auch der Buchstabe R, gefolgt von der Identifikationsnummer des Gases zulässig; auf Versandbehältern für Edelgase darf als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches „Edelgase'', für Gasgemische der Ziffer 12, „Gasgemisch'', für Gase der Ziffer 13, „Versuchsgas'' angegeben werden, wenn die genaue Bezeichnung des jeweils eingefüllten Gases auf dem Versandbehälter in dauerhafter Weise in gut erkennbarer Schrift angegeben ist. An Versandbehältern, die für die wechselweise Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen sind (Paragraph 36, Absatz eins,), ist die Bezeichnung des jeweiligen Inhaltes zusätzlich während der Verwendung dauerhaft zu vermerken. An Flaschenbündeln ist die Zusatzbezeichnung gemäß ÖNORM M 7395 auf dem Kennzeichnungsschild anzubringen. An Versandbehältern für Gase, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden, sind zusätzlich die Kennzeichen nach ÖNORM M 7375 anzubringen.
- Litera fDas Eigengewicht des Versandbehälters ohne lösbare Ausrüstungsteile (Leergewicht des Versandbehälters).
- Litera gBei Versandbehältern für verflüssigte Gase zusätzlich das Eigengewicht des Versandbehälters, einschließlich der Ausrüstungsteile, jedoch ohne Schutzkappe, in kg (Tara). Bei Treibgastanks jedoch ohne lösbare Ausrüstungsteile.
- Litera hHöhe des Probedruckes.
- Litera iBei Versandbehältern für verdichtete Gase die Höhe des für den betreffenden Versandbehälter zulässigen höchsten Füllungsdruckes bei 15 Grad C, bei Versandbehältern für Druckbe- und Druckentladung die Höhe des zulässigen höchsten Be- und Entladungsdruckes.
- Litera jBei Versandbehältern für Bortrifluorid der Ziffer eins, at, für Gase der Ziffer 3 bis 8 und für gelöste Gase der Ziffer 9, das zulässige Höchstgewicht der Füllung, bzw. wenn die Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen ist, die einzelnen höchsten Füllgewichte.
- Litera kBei Versandbehältern für die unter Litera j, genannten Gase sowie auf Wunsch auch für andere Gase, der Rauminhalt des Versandbehälters in Liter.
- Litera lBei Versandbehältern für Gase der Ziffer 7 und 8 der festgesetzte höchste Betriebsdruck.
- Litera mBei Versandbehältern für gelöstes Azetylen der Ziffer 9, c und 9 ct
- Ziffer einsder zulässige höchste Füllungsdruck,
- Ziffer 2der Rauminhalt in Liter,
- Ziffer 3die Art der porösen Füllmasse (Zulassungskennzeichen),
- Ziffer 4das Gewicht des leeren Versandbehälters einschließlich Ventil, poröser Masse und Lösungsmittel (Fertiggewicht des Versandbehälters),
- Ziffer 5das Lösungsmittel, sofern es nicht Aceton ist.
- Litera nAn nahtlosen Flaschen und Gefäßen ist zusätzlich die garantierte Mindeststreckgrenze bzw. die 0,2%-Dehngrenze des verwendeten Werkstoffes und das Glühzeichen, nämlich N für normalgeglühte und T für vergütete Flaschen anzubringen.
- Litera oDatum (Monat, Jahr) der ersten Erprobung; bei Azetylenflaschen zusätzlich Datum der weiteren Bauprüfung (Paragraph 57, Absatz 4,).
- Litera pStempel des Dampfkesselüberwachungsorganes (Absatz 6,), das die erste Erprobung bzw. die weitere Bauprüfung (Paragraph 57, Absatz 4,) vorgenommen hat, neben dem Datum.
- Litera qBuchstabenfolge „ASG'' für Flaschen für Atemschutzgeräte.
- Litera rBuchstabenfolge „TG'' für Flaschen für Tauchgeräte.
- Litera sBuchstabenfolge „PRG'' für Flaschen für Prüfgase.