Absatz eins,Wird beabsichtigt, eine Dampfkesselanlage oder ein Dampfgefäß, gleichviel, ob genehmigungspflichtig oder nicht in Betrieb zu nehmen, so hat dies der Betreiber behufs Vornahme der Bauprüfung (Überprüfung), der Erprobung und Betriebsprüfung nach seiner Wahl entweder dem zuständigen Dampfkesselprüfungskommissär, oder, wenn er Mitglied einer zur Überwachung behördlich autorisierten privaten Überwachungsstelle ist oder zu werden beabsichtigt, dem zuständigen Dampfkesselinspektor (Paragraph 49, Absatz eins,) schriftlich anzuzeigen. Bei Druckgefäßen von der Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen sowie auch bei Dampfkesseln von neu zu bauenden Lokomotiven, ausgenommen solche für Fabriks-, Waldbahnen und dergleichen, die nicht auf Gleise der öffentlichen Bahnen übergehen können, ist die Anzeige dieser Behörde zu erstatten.
BGBl. Nr. 510/1986
510. Verordnung: Dampfkesselverordnung — DKV
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung — DKV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 42neu
Paragraph 42, Anzeigepflicht für Druckgefäße
- Absatz 2,Die Anzeige hat zu enthalten den Ort sowie den Zeitpunkt, von dem ab die Kesselanlage oder das Dampfgefäß zur Vornahme dieser Prüfungen bereitsteht, ferner, falls vorhanden, die Dampfkesselbeziehungsweise Dampfgefäßbescheinigung und weiters
- Litera abei genehmigungspflichtigen Dampfkesselanlagen den Genehmigungsbescheid, wenn er bereits vorliegt, oder die im Paragraph 21, Absatz 5 und 6 angeführten Angaben und Beilagen;
- Litera bbei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen die im Paragraph 21, Absatz 5, angeführten Angaben;
- Litera cbei Dampfgefäßen den Namen und Wohnsitz des Betreibers, den Verwendungszweck und den höchstzulässigen Betriebsdruck des zugehörigen Dampferzeugers.
Kann eine Bescheinigung nicht vorgelegt werden, so sind dem Überwachungsorgan alle zu ihrer Neuausstellung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. - Absatz 3,Bei einer Wiederholung der Erprobung nach den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins, Litera a und b gelten sinngemäß die vorstehenden Anordnungen.