Absatz eins,Dem Betreiber eines Druckgefäßes obliegt:
- Litera adie wiederkehrenden Untersuchungen (Paragraph 45,) zeitgerecht zu veranlassen und
- Litera balle Veränderungen von Druckgefäßen, die nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera a bis d eine Wiederholung ihrer Erprobung bedingen,
- Litera cdie Vornahme größerer Ausbesserungen, insbesondere Ausbesserungen im Schweißverfahren,
- Litera ddie beabsichtigte Änderung der Ausrüstung, insbesondere die Auswechslung eines Sicherheitsventiles oder dessen Teilstücke, einer Speisevorrichtung sowie eine Änderung der Feuerungsanlage,
- Litera eden Standortwechsel beweglicher Druckgefäße (Lokomobilkessel auf eigenem Radgestelle u. dgl.) sowie die voraussichtliche Zeitdauer des Verbleibens am neuen Standorte,
- Litera fdie Veräußerung eines Druckgefäßes unter Angabe des Käufers,
dem zuständigen Überwachungsorgan (Paragraph 49,) oder der Eisenbahnbehörde schriftlich anzuzeigen, womit eine allfällige Anzeigepflicht nach anderen Vorschriften nicht berührt wird.