Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 510/1986

kundgemacht 25.09.1986 RIS↗
510. Verordnung: Dampfkesselverordnung — DKV
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung — DKV)
Kundmachung BGBl. Nr. 510/1986× zu DKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dampfkesselverordnung (DKV) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 50neu
in Kraft 26.09.1986 – 09.09.1988 · idF BGBl. Nr. 510/1986 · danach: BGBl. Nr. 503/1988 Art. 1 § 50↗RIS↗

Paragraph 50, Berufung gegen Verfügungen der Überwachungsorgane

Gegen Verfügungen der Überwachungsorgane steht dem Betreiber die bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringende Berufung an den Landeshauptmann (auch als Schiffahrtsbehörde), oder, wenn es sich um der Aufsicht der Bergbehörden unterstehende Anlagen handelt, die bei der Berghauptmannschaft einzubringende Berufung an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu. Das Überwachungsorgan kann bei Gefahr im Verzuge die aufschiebende Wirkung der Berufung ausschließen. Berufungen sind binnen zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Bescheides an gerechnet, einzubringen.