BGBl. Nr. 510/1986
510. Verordnung: Dampfkesselverordnung — DKV
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung — DKV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 57bneu
Paragraph 57 b, Ausnahmen
Ausnahmen von Bestimmungen dieses Abschnittes können für einzelne Druckgefäße oder Druckgefäßgattungen über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden.