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BGBl. Nr. 510/1986

kundgemacht 25.09.1986 RIS↗
510. Verordnung: Dampfkesselverordnung — DKV
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung — DKV)
Kundmachung BGBl. Nr. 510/1986× zu DKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dampfkesselverordnung (DKV) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 73neu
in Kraft 26.09.1986 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 510/1986 Art. 1 § 73↗RIS↗

Paragraph 73, Anerkennung ausländischer Zeugnisse

Die Anerkennung der von ausländischen Behörden für den Dampfkessel- und Maschinenwärterdienst ausgestellten Befähigungszeugnisse oder Berechtigungsurkunden bleibt, insoweit sie nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch besondere Verfügungen der Eisenbahnbehörde geregelt ist, dem Bundesminister für Bauten und Technik vorbehalten. Sofern es sich jedoch um Dampfkessel- oder Maschinenwärter auf Schiffen handelt, kommt diese Anerkennung dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik zu.