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BGBl. Nr. 510/1986

kundgemacht 25.09.1986 RIS↗
510. Verordnung: Dampfkesselverordnung — DKV
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung — DKV)
Kundmachung BGBl. Nr. 510/1986× zu DKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dampfkesselverordnung (DKV) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 75neu
in Kraft 26.09.1986 – 11.09.1991 · idF BGBl. Nr. 510/1986 · danach: BGBl. Nr. 495/1991 Art. 1 § 75↗RIS↗

Paragraph 75, Gebühren für Prüfungen von Betriebswärtern

  1. Absatz eins,Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber folgende Gebühren zu entrichten:

                                                            Schilling

  a) Dampfkesselwärter Stufe 1 ............................     190,-

  b) Dampfkesselwärter Stufe 2 ............................   1 950,-

  c) Dampfkesselwärter Stufe 3 ............................   2 800,-

  d) Prüfung gemäß § 62 Abs. 3 ............................   1 490,-

  e) Ergänzungsprüfung gemäß § 66 Abs. 3 ..................     605,-

  f) Ergänzungsprüfung gemäß § 66 Abs. 4 ..................   1 330,-

  g) Ergänzungsprüfung gemäß § 62 Abs. 3 ..................     715,-

  h) Maschinenwärter, Schiffs(Boots)-

     maschinenwärter, Lokomotivführer .....................     310,-

  1. Absatz 2,Wird von einem Prüfungskommissär bei der Prüfung der Dampfkesselwärterstufe 2 oder 3 gemäß Paragraph 64, nur die schriftliche Prüfung oder nur die mündliche Prüfung einschließlich der Verwendungsprobe abgenommen, so ist für diese Prüfung jeweils die Hälfte der Gebühr nach Absatz eins, Litera b, oder c zu entrichten.
  2. Absatz 3,Der Prüfungswerber hat zusätzlich für allfällige mit der Vornahme der Prüfungen verbundene notwendige Reiseauslagen des Prüfungskommissärs aufzukommen.