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BGBl. Nr. 563/1986

kundgemacht 23.10.1986 RIS↗Parlament↗
563. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz — ASGAnpG
Bundesgesetz vom 1. Oktober 1986, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen und das Berufsausbildungsgesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz — ASGAnpG)
Kundmachung BGBl. Nr. 563/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 4111 § 0↗RIS↗
§ 158neu
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 563/1986 · danach: BGBl. I Nr. 71/2013 § 158↗RIS↗

Sonstige Zuständigkeiten des Bundeseinigungsamtes

Paragraph 158,

  1. Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen
    1. Ziffer eins
      zur Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 5,;
    2. Ziffer 2
      auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie dieselben abzuändern oder aufzuheben;
    4. Ziffer 4
      zur Festsetzung, Abänderung und Aufhebung von Lehrlingsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes;
    5. Ziffer 5
      einen Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen zu führen.
  2. Absatz 2,Gegen die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes ist eine Berufung nicht zulässig.