Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 563/1986

kundgemacht 23.10.1986 RIS↗Parlament↗
563. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz — ASGAnpG
Bundesgesetz vom 1. Oktober 1986, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen und das Berufsausbildungsgesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz — ASGAnpG)
Kundmachung BGBl. Nr. 563/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 4111 § 0↗RIS↗
§ 67neu
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 563/1986 · danach: BGBl. I Nr. 101/2010 § 67↗RIS↗

Sitzungen des Betriebsrates

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsrates sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende hat den Betriebsrat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder verlangen.
  3. Absatz 3,Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, oder 2 nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag der gemäß Absatz 2, Berechtigten die Sitzung anzuordnen. Hiebei ist Paragraph 92, Absatz 2, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes - ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, sinngemäß anzuwenden. Gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz ist ein Rechtsmittel unzulässig.
  4. Absatz 4,Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.