Absatz 2,Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
BGBl. Nr. 71/1986
71. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 1986
Bundesgesetz vom 24. Jänner 1986, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, das Lohnpfändungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 1986)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 521neu
Paragraph 521, (1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist (Paragraph 521 a,), vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.
- Absatz 3,Der Paragraph 464, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.