BGBl. Nr. 76/1986
76. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesministeriengesetzes 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers im Bundeskanzleramt vom 13. Feber 1986, mit der das Bundesministeriengesetz 1973 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Abschnitt römisch fünf
Verkehr mit dem Ausland
Paragraph 15, (1) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kann im Rahmen seines Wirkungsbereiches mit Verordnung im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesminister ein anderes Bundesministerium als das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ermächtigen, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen,
- Ziffer einszum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums;
- Ziffer 2zur Verhandlung von Staatsverträgen, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums zum Gegenstand haben;
- Ziffer 3unbeschadet Artikel 65, Absatz eins, B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber internationalen Organisationen, die zur Behandlung von Angelegenheiten errichtet wurden, die in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen, und zum Verkehr mit diesen.
- Absatz 2,In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind auch die Bedingungen und Auflagen festzulegen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind, die dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten insbesondere auf dem Gebiet des Völkerrechts und der Außenpolitik vorbehalten bleiben.
- Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, ermächtigten Bundesministerien haben mit den ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich sowie mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu verkehren.