BGBl. Nr. 138/1987
138. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1987
Bundesgesetz vom 27. März 1987, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz eins,Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die von Milcherzeugern an andere als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe vor dem 1. Juli 1987 abgegeben wurden, sind nicht geleistete Beiträge nicht zu entrichten. In diesen Fällen sind auch keine Verwaltungsstrafen zu verhängen.
- Absatz 2,Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ab 1. Jänner 1986 bis 30. Juni 1987 an andere als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe abgegeben wurden, entrichtete Beträge und Abhofpauschale sind in Form von Gutschriften auf die während des Wirtschaftsjahres 1987/88 zu entrichtenden Absatzförderungsbeiträge sowie die Abhofpauschale anzurechnen. Milcherzeuger, die auf Grund einer eingestellten oder zu geringen Milchlieferleistung voraussichtlich nicht den vollen Betrag der Gutschrift während dieses Zeitraumes ausnützen können, erhalten vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auf Antrag den noch offenen Betrag der Gutschrift mit schuldbefreiender Wirkung erstattet.
- Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 7 und 8 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 183, sind ab 1. April 1987 nicht mehr anzuwenden.
- Absatz 4,Artikel römisch drei, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 263, sind folgende Absätze anzufügen:
Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,) ”...(7) (Verfassungsbestimmung) Der Milchwirtschaftsfonds kann Verfügungsberechtigten, die sich in einer außerordentlichen und unverschuldeten Notsituation besonderen Ausmaßes befinden, nach vorheriger Prüfung dieser Notsituation zur Zuteilungsmenge einen Zuschlag erteilen.”
- Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Die automationsunterstützt erstellten Erledigungen des Milchwirtschaftsfonds in Angelegenheiten des Artikel römisch drei, Absatz eins, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 263, die vom geschäftsführenden Ausschuß beschlossen und den Parteien zugestellt wurden, gelten als Bescheide des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds.
- Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)